Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
DarlehensV 1980§ 8 Zahlungsrückstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/8#abs-1 (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
1.
Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
2.
5 Euro Mahnkosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/8#abs-2 (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.